© Sachverständigen Institut Lippe 2023
Gutachtenerstellung für Haftpflichtschäden
Haftpflichtschaden-Gutachten
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DER WEG ZU UNS
Unter einem Haftpflichtfall versteht man, wenn der
Unfallgegner teilweise oder ganz an dem Unfall Schuld
hat. In diesem Fall ist der Unfallverursacher zum
Schadensersatz verpflichtet. Bei einem nicht
selbstverschuldeten Verkehrsunfall (Haftpflicht-
Schaden) erstellen wir vom Sachverständigen Institut
Lippe zuverlässig und unabhängig Ihr
Schadengutachten.
Wir erstellen Haftpflichtschaden-Gutachten für:
Personenkraftwagen,
Oldtimer,
Youngtimer,
Motorräder,
Quads,
Lastkraftwagen,
Roller,
Landmaschinen,
Wohnwagen,
Wohnmobile,
Schlepper,
Baumaschinen,
Landmaschinen,
Geländewagen,
Anhänger,
Leichtkraftfahrzeuge,
Baumaschinen
Einbruchschäden,
Schadenfeststellung sowie Ersatzwertfeststellung bei
Brandschäden, Wasserschäden
Für Sie als Geschädigter werden nach einem Unfall folgende
Ansprüche abgedeckt:
das Bergen sowie das Abschleppen,
die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs,
die Kosten für einen Mietwagen,
die Nutzungsausfallentschädigung,
die eventuelle merkantile und/oder die technische
Wertminderung des Unfallfahrzeugs,
die Sachverständigenkosten,
die Kosten für eventuell notwendige Haushaltshilfen,
Ihr Verdienstausfall,
die Kosten für Ihren Rechtsanwalt,
die Heilbehandlungskosten,
das Schmerzensgeld
Wir achten darauf, dass für Sie im Haftpflichtschadenfall alle
möglichen Ansprüche berücksichtigt werden. Das ermittelte
Gutachten gibt klar Auskunft über die Höhe der möglichen
Fahrzeugreparaturen sowie den Wiederbeschaffungswert
und/oder Restwert zur Schadenbearbeitung bei der
Versicherung/Kfz-Werkstatt. Im Schadenfall geht es hier
gegebenenfalls um Angaben zur Wertminderung, zum
Nutzungsausfall, Leihwagenansprüche, aber auch um
markenbezogene, regionale Werkstattstundenlöhne sowie um
Instandsetzungsmaßnahmen und deren Kosten nach
Herstellerangaben. Wir arbeiten ausschließlich mit der
Bewertungs- und Kalkulationssoftware der Deutsche Automobil
Treuhand (DAT) mit der bei allen renommierten
Fahrzeugherstellern sowie allen Versicherern aussagekräftige
Angaben zu dem Wiederbeschaffungswert, dem Restwert, dem
Nutzungsausfall, der Reparaturdauer, der Wertminderung
getroffen werden.
Ihr Schadengutachten dürfen wird ab einer Schadenshöhe von
750,00 EURO erstellen. Hiermit wird gewährleistet, dass hier
kein Bagatellschaden vorliegt. Bei einem Bagatellschaden wird
von uns, dem Sachverständigen Institut Lippe ein
Kostenvoranschlag erstellt, der zur Schadenregulierung mit der
Versicherung führt. In einem Haftpflichtschadenfall wird der
Geschädigte so gestellt als wenn der Unfall nicht passiert
wäre. Der Unfallverursacher ist verpflichtet, dem
Geschädigten den unfallbedingten Schaden zu ersetzen (§ 249
BGB). Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dann dem
Geschädigten sämtliche entstandenen Kosten wie die
Reparaturkosten, die Nutzungsausfallentschädigung, die
Unfallkostenpauschale, die Leihwagenkosten, die
Wertminderung, die Rechtsanwaltskosten usw. ersetzen.
Der Geschädigte hat das Recht, uns, das Sachverständigen
Institut Lippe zur Feststellung des Schadens zu beauftragen.
Bei einem Haftpflichtschaden tritt Kraft des Gesetzes die
Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers an die Stelle
des Schädigers. Weiter hat der Geschädigte das Recht, die
gesamte Schadenabwicklung an einen Rechtsanwalt seiner
Wahl zu übertragen. Die entstandenen Kosten für den
Sachverständigen und für den Rechtsanwalt werden von der
gegnerischen Versicherung komplett übernommen.
Für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug ist es in der
Regel Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im
Schadenfall wird die Haftpflichtversicherung die anfallenden
Schadenersatzansprüche übernehmen. Vorsicht, wenn die
gegnerische Versicherung einen eigenen Sachverständigen
schickt möchte oder selbst den Sachverständigen mit der
Feststellung des Schadens beauftragen möchte. Jeder
Sachverständige muss immer nach bestem Wissen und
Gewissen arbeiten um das Gutachten zu erstellen.
Fraglich ist natürlich, ob eine objektive Begutachtung
gewährleistet ist, wenn die Versicherung den Gutachter selbst
bestellt und bezahlt um so die Schadenhöhe festzulegen die
dem Geschädigten dann letztendlich zusteht und ausbezahlt
wird. Wir kümmern uns darum, dass Ihre Rechte zusammen mit
den richtigen Ansprüchen gewahrt bleiben. Eine Reparatur
Ihres Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist
möglich, wenn die voraussichtlichen Instandsetzungskosten
(Reparaturkosten) unter dem Wiederbeschaffungswert eines
vergleichbaren Fahrzeugs liegen. Aber auch wenn die laut
Gutachten vom Sachverständigen Institut Lippe
voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) bis
zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Das ist die
sogenannte 130%-Grenzregelung.
Nichtsdestotrotz kann der anfallende Schadenersatzanspruch
in Deutschland durch einen Geldbetrag abgegolten werden. Sie
als der Geschädigte müssen den Schaden beweisen und daher
ist es sehr empfehlenswert und ratsam, einen freien,
unabhängigen Sachverständigen wie uns vom Sachverständigen
Institut Lippe als Gutachter für den entstandenen Sachschaden
zu beauftragen.
Wer übernimmt die Kosten für das Sachverständigen-
Gutachten?
Die Erstellung des Gutachtens vom Sachverständigen Institut
Lippe fällt unter die so genannten Beweissicherungskosten, die
von der gegnerischen Versicherung komplett übernommen
werden. Wir vom Sachverständigen Institut Lippe als freie
Sachverständige ermitteln die Schadenhöhe des Fahrzeugs und
erstellen ein Haftpflichtschadengutachten. Dieses von uns
erstellte Gutachten erfüllt alle Kriterien, so dass Sie den
entstandenen Schaden jederzeit nachvollziehbar nachweisen
können. Sie können sich dann auf alles berufen was zum
Zeitpunkt des Schadeneintritts vorlag. Sie zahlen bei uns, dem
Sachverständigen Institut Lippe als freie Kfz-Sachverständige
0,00 EURO.
Mit der Abtretungserklärung unterschreiben Sie die
Berechtigung, dass wir vom Sachverständigen Institut Lippe
berechtigt sind, direkt mit der gegnerischen Versicherung
abzurechnen. Natürlich muss für einen Laien ersichtlich die
Schadenhöhe über 750,00 EURO liegen. Liegt diese darunter,
also unter 750,00 EURO, liegt ein Bagatellschaden vor und
somit ist die Versicherung nicht verpflichtet ein
Schadengutachten zu erstatten. In diesem Fall reicht der
Kostenvoranschlag von uns als Sachverständigen Institut Lippe
zur Schadensregulierung vollkommen aus.
Was steht dem Geschädigten wann und wo zu?
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die
voraussichtlichen Instandsetzungskosten (Reparaturkosten) für
das beschädigte Fahrzeug erheblich über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen. Oder wenn
eine Reparatur nicht mehr möglich ist, also ein technischer
Totalschaden vorliegt. Natürlich auch, wenn die Reparatur als
unwirtschaftlich anzusehen ist, also ein wirtschaftlicher
Totalschaden vorliegt.
Natürlich kann auch ein wirtschaftlicher Totalschaden im
Rahmen der sogenannten 130%-Regelung instandgesetzt
werden. Bei der Erstellung eines Schadengutachtens durch uns
vom Sachverständigen Institut Lippe ist es neben der
Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sowie der
Reparaturkosten erforderlich, den Restwert für das
beschädigte Fahrzeug korrekt zu ermitteln. Wenn aufgrund des
Gutachtens auf Basis eines Totalschadens abgerechnet wird, so
hat die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert
abzüglich des Fahrzeugrestwerts an den Geschädigten sofort
zu zahlen. Die Höhe des Restwertes für das beschädigte
Fahrzeug ermitteln wir vom Sachverständigen Institut Lippe im
örtlichen Bereich, wobei die definitiven Restwertangebote im
Gutachten immer enthalten sind.
Der Geschädigte kann von seinem Recht Gebrauch machen
einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Machen Sie keinen
Gebrauch von Ihrem Recht auf einen Mietwagen, so steht
Ihnen für die Reparaturdauer bzw. Ausfalldauer Ihres
Fahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Weiter
haben Sie als der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der
Nutzungsausfallentschädigung, wenn an dem beschädigten
Fahrzeug ein Totalschaden vorliegt und das Fahrzeug aufgrund
dieses Totalschadens nicht mehr verkehrssicher und/oder
betriebssicher im Straßenverkehr bewegt werden kann. In
diesem Fall ist die Nutzungsausfallentschädigung für Sie als
der Geschädigte in dem Zeitraum der nachgewiesenen
Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu erstatten.
Hierfür werden in der Regel ca. zwei Wochen nach Erhalt des
Sachverständigengutachtens angesetzt. Ihnen als der
Geschädigte steht für die Aufwendungen nach einem
Verkehrsunfall eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR
für die Aufwendung zu.
Wurden Sie als der Geschädigte aufgrund des Unfallereignisses
verletzt oder haben Sie einen Körperschaden erlitten, so hat
die gegnerische Versicherung hierfür Schmerzensgeld zu
zahlen. Die Höhe des festzulegenden Schmerzensgeldes sollte
nicht durch die gegnerische Versicherung ermittelt werden. Da
in diesem Fall wiederum die Versicherung die Höhe des
Schmerzensgeldes festsetzt welche die Versicherung selbst
zahlen müsste. Also im Falle des Eintritts eines Körperschadens
sollte immer ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der
Forderungen beauftragt werden. Für die Dauer der
Fahrzeugreparatur sowie für die Dauer der
Fahrzeugneubeschaffung in einem Totalschadenfall steht Ihnen
als der Geschädigte also immer ein Mietwagen zu, wenn das
beschädigte Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher und/oder
betriebssicher im Straßenverkehr bewegt werden kann.
Ist ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr
fahrfähig und/oder ist die Fahrsicherheit durch das
Schadenereignis beeinträchtigt so sollte das Fahrzeug von der
Unfallstelle sofort entfernt werden. Dieses gilt auch für die
Bergung/Abschleppung Ihres Fahrzeugs wenn sich dieses
beispielsweise überschlagen hat, auf einer Kreuzung steht
oder einen Abhang hinunter gerollt ist. Die Abschlepp- oder
Bergungskosten werden ebenfalls von der gegnerischen
Versicherung bezahlt. Neben der Erstattung der
Reparaturkosten steht Ihnen als der Geschädigte auch eine
Wertminderung für das Fahrzeug zu.
Denn Ihr Fahrzeug hat nach einem Verkehrsunfall einen
geringeren Wert aufzuweisen als ein Fahrzeug welches nicht in
einen Unfall verwickelt war. Die Wertminderung ist abhängig
vom Fahrzeugneupreis und vom Wiederbeschaffungswert Ihres
Fahrzeugs. Natürlich auch vom Fahrzeughersteller/-typ
und/oder von den voraussichtlichen Reparaturkosten des
Schadenumfangs sowie dem Alter und der Laufleistung.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch Ihr Fahrzeug,
welches älter als fünf Jahre ist und eine Laufleistung von mehr
als 100.000 km aufweist durchaus auch einer Wertminderung
unterliegen könnte. Wurden an Ihrem beschädigten Fahrzeug
befindliche Gegenstände aufgrund eines Unfalls beschädigt,
besteht ein Anspruch auf Schadenersatz bei der gegnerischen
Versicherung.
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Sachverständigen Institut Lippe
Gutachtenerstellung für Haftpflicht-Schäden